Ich habe eine Straftat begangen
Was ist TOA?
Der Täter-Opfer-Ausgleich umschreibt das Angebot an Täter und Opfer, nach erfolgter Straftat durch Einschalten eines neutralen Konfliktschlichters oder Vermittlers außergerichtlich eine von allen akzeptierte Regelung zu finden, geeignet dazu, die zwischen Täter und Opfer entstandenen Konflikte beizulegen oder zumindest zu entschärfen.
Die Möglichkeiten der Konfliktregelung sind vielfältig und abhängig von den vorhandenen Bedingungen.
Ergebnisse von erfolgreichen Konfliktregelungen können sein: schriftliche oder mündliche, Entschuldigungen, direkte Begegnungen in Form von, Konfrontationsgesprächen oder Schlichtungsgesprächen, Schadensersatzleistungen in Form von Schmerzensgeld, Sachleistungen, Arbeitsleistungen, Geldbußen die von beiden Parteien unter Mithilfe des Vermittlers vereinbart werden.
Voraussetzung und Zielsetzung muss dabei nicht immer und notwendigerweise sein, dass sich Täter und Opfer begegnen und ein gemeinsames Gespräch stattfindet.
Ermittlungsverfahren Sie sind Beschuldiger in einer Strafsache und werden polizeilich vernommen.
Dabei können die Ihnen vorgeworfenen Straftaten sein:
Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Betrug, Raub, Körperverletzung und vieles mehr...
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt entscheidet, ob Anklage erhoben wird und ob es zu einer Gerichtsverhandlung kommt oder ob das Verfahren außergerichtlich erledigt werden kann.
Eine Straftat kann sehr teuer werden:
Da ist der strafrechtliche Aspekt, d. h. der Täter muss mit Strafe rechnen. Darüber hinaus gibt es den zivilrechtlichen Aspekt, d.h. Bezahlung eines Schmerzensgeldes, des Sachschadens, der Behandlungskosten, darüber hinaus der Gerichts- und der Anwaltskosten.
Bei einem Jugendlichen oder Heranwach-senden kann die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG von der Verfolgung der Tat absehen oder der Jugendrichter nach § 47 JGG auf Strafe verzichten, wenn der Täter sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen.
Im Erwachsenenstrafrecht kann der Staatsanwalt nach erfolgtem Täter-Opfer-Ausgleich das Verfahren gem. § 153a StPO einstellen oder der Täter-Opfer-Ausgleich findet in der Hauptverhandlung Berücksichtung bei der Strafzumessung gem. § 46 StGB.
Ablauf des TOA
Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich ist die Einsicht des Beschuldigten in begangenes Unrecht und die grundsätzliche Bereitschaft zur Konfliktbeilegung und Schadenswiedergutmachung, sei es durch persönliche Aussprache, Entschuldigung oder finanzielle Entschädigungen.
Der unparteiische Konfliktschlichter oder Vermittler vereinbart zunächst ein ausführliches Einzelgespräch mit dem Beschuldigten und anschließend mit dem Geschädigten. Erst wenn die unterschiedlichen Interessen und Bedingungen abgeklärt sind, können die Beteiligten, wenn beide das wollen, in einem gemeinsamen Treffen über die Tat und ihre Folgen miteinander sprechen und sich auf konkrete Wiedergutmachungsleistungen einigen.
Sind sich die Beteiligten einig, können Wiedergutmachungsleistungen und die Beilegung des Konfliktes in einem Schlichtungsvertrag festgehalten werden. Der Vermittler überwacht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.
Er informiert den Staatsanwalt oder den Richter über die erfolgte Schlichtung und die getroffenen Vereinbarungen. Bereits die Bemühungen des Täters, eine Konfliktschlichtung mit dem Opfer herbeizuführen oder Schadenswiedergutmachung Leistungen zu erbringen, kann im Ermittlungs- oder Strafverfahren berücksichtigt werden
Was können Sie tun?
Lesen Sie diese Information bitte aufmerksam durch.
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Wir werden gern mit Ihnen klären, ob eine Konfliktvermittlung für Sie in Frage kommt.