Handschlag e.V.

Koordinierungsstelle für den Täter-Opfer-Ausgleich
im Landgerichtsbezirk Trier


Einleitung

Täter-Opfer-Ausgleich strebt nach einer erfolgten Straftat eine Aussöhnung zwischen Tätern und Geschädigten an. Hierbei sollen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers Probleme, Belastungen und Konflikte außerstrafrechtlich behoben und der Rechtsfrieden wieder hergestellt werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet die Möglichkeit einer ganzheitlichen Behandlungsweise von Straftätern, insbesondere von Jugendlichen und jungen Volljährigen, bei der sowohl straf- wie zivilrechtliche als auch pädagogische Aspekte Berücksichtigung finden. Dabei kommt dem Erziehungsgedanken gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden Vorrang vor strafenden und repressiven Reaktionen zu. Die Interessen und Bedürfnisse der Geschädigten finden eher Berücksichtigung als innerhalb eines formellen Strafverfahrens.

Beide, Täter und Geschädigter erhalten die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und sich mit der Sichtweise der jeweils anderen Seite auseinander zusetzen. Der Konflikt bleibt so im sozialen Nahraum der Betroffenen, fördert die Eigenkompetenz zur Konfliktregelung und stärkt durch rasche und konstruktive Reaktion auf die Straftat das Rechtsbewusstsein.

Zuweisungskriterien

Die Straftat sollte im wesentlichen ermittelt sein. Die Straftat sollte in der Regel vom Täter eingestanden werden. Die Beteiligung an einem Ausgleichsverfahren muss sowohl vom Täter als auch vom Geschädigten auf freiwilliger Basis erfolgen.

Der Geschädigte sollte, muss aber keine natürliche Person sein. Es eignen sich auch solche Fälle, in denen eine Institution (z.B. bei Schädigungen von Kindergärten und Schulen) von einer natürlichen Person repräsentiert werden kann.

Geeignet sind alle Fälle der leichten bis mittelschweren Kriminalität, wie Beleidigung Bedrohung Nötigung Hausfriedensbruch Sachbeschädigung Unterschlagung Hehlerei Diebstahl Erpressung Körperverletzung Raub wobei sowohl Einzel- als auch Gruppendelikte in Frage kommen.

Bagatelldelikte, bei denen eine folgenlose Einstellung möglich ist, kommen nicht in Betracht. Bei Erwachsenen dürfen nicht mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt sein (§ 46 a StGB).

Zuweisende Stelle

Im laufenden Ermittlungsverfahren entscheidet der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft unter Einbeziehung der Empfehlungen von Polizei und/oder Jugendamt, ob ein Fall für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet ist und übermittelt die Akte an die Koordinierungsstelle.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Koordinator möglichst frühzeitig einzuschalten, auch wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

Nach Abschluss des Ausgleichsverfahrens erhält der Staatsanwalt einen Bericht über das Ergebnis und eine Empfehlung für die weitere Vorgehensweise. Dabei kann bereits das Bemühen des Täters um einen Ausgleich als Erfolg gewertet werden. Der Staatsanwalt sieht nach § 45 Abs. 2 JGG bzw. §§ 153 a, 153 b StPO von der Verfolgung ab oder setzt das Verfahren fort.

Aufgaben der Koordinierungsstelle

Der Koordinator schlägt nach Sichtung der Akten den geeigneten Konfliktschlichter vor oder übernimmt selbst die Durchführung des Ausgleichsverfahrens.

Die Koordinierungsstelle macht eine systematische Erhebung und Auswertung aller Ausgleichsfälle. Die Koordinierungsstelle überwacht die Ausgleichsleistungen und verwaltet den Opferfond.

Die Koordinierungsstelle leitet die Konfliktschlichter an und organisiert Fortbildung und Supervision. Die Koordinierungsstelle organisiert regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen Justiz und Konfliktschlichtern.

Konfliktschlichter

Folgende Schritte sind vom Konfliktschlichter durchzuführen:

Sichten der Akten,
Kontaktaufnahme zu Tätern und Geschädigten,
Information der Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls des oder der Rechtsanwälte, soweit Täter oder Geschädigter anwaltlich vertreten sind und Abklärung deren Einverständnisses

Durchführung von getrennten Gesprächen mit den Tätern und Geschädigten und Abklärung der Bereitschaft  eine persönliche Begegnung zwischen Tätern und Geschädigten ist grundsätzlich anzustreben,
Ausgleichsgespräch mit Tätern und Geschädigten,
Vereinbarungen über Ausgleichsleistungen schriftlich festhalten und entsprechenden Bericht fertigen,
Absprache mit zuweisender Stelle treffen Ausgleichleistungen kontrollieren

Opferfond

Die Koordinierungsstelle legt einen Opferfond an, aus welchem unbürokratisch Darlehen an Täter gewährt werden können, um eine materielle Schadenswiedergutmachung zu ermöglichen.

Täter, die zur Darlehensrückzahlung nicht in der Lage sind, wird die Möglichkeit der Tilgung durch gemeinnützige Arbeit angeboten.

Auch können aus dem Opferfond Kosten erstattet werde, die dem Geschädigten durch die Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren entstehen (Fahrtkosten, Verdienstausfall etc.).

In den Fällen, in denen die Täter zur finanziellen Wiedergutmachung in der Lage sind, empfiehlt es sich, diese Kosten in die Ausgleichsregelung mit einzubeziehen.